Unternehmensverkauf im Mittelstand

Eine Vielzahl der deutschen klein- und mittelständischen Unternehmen, abgekürzt KMU genannt, befindet sich im Privatbesitz. Das bedeutet, dass unabhängig von der Rechtsform die Firma anteilig mehreren engen Familienangehörigen gehört. Bei einer GmbH beispielsweise sind es je nach Proporz die Gesellschafteranteile, bei einer Aktiengesellschaft entscheidet die Aufteilung der Aktien innerhalb der Familie über Wohl und Wehe des Unternehmens. Und spätestens wenn der Firmeninhaber verstirbt oder aus anderen Gründen seine Tätigkeit aufgeben muss, wird es erforderlich, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Aber was tun, wenn kein Familienmitglied dazu willens oder in der Lage ist? Bleibt als eine Form der Unternehmensnachfolge nur der Unternehmensverkauf, und wenn ja, wie und zu welchem materiellen und ideellen Preis?

In Familienunternehmen besteht traditionell eine enge bis persönliche Bindung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Ein Firmenverkauf, mit dem auch zwangsläufig eine neue, andere Geschäftsführung verbunden ist, bringt eine ganz neue, andere Firmenkultur mit sich. Sie wirkt sich vielfach kontraproduktiv auf die Zukunft des bisherigen Familienunternehmens aus.  Die Regelung der Unternehmensnachfolge durch den Unternehmensverkauf muss gekonnt angefasst werden. Es kann nicht ausschließlich darum gehen, einen hohen Verkaufserlös zu erzielen, der anteilig an die Familienangehörigen verteilt wird. Die bisherigen Eigentümer sollten auch ihrer Gesamtverantwortung als Unternehmer gerecht werden.  Ein solcher Unternehmensverkauf muss, wie es gerne formuliert wird, auf eine breite Basis gestellt werden. Damit ist gemeint, viele Meinungen einzuholen und objektiv anzuhören. Das Knowhow der Familie als Unternehmer darf keinesfalls verlorengehen. Neben einem versierten Unternehmensberater sollten zum engen Beraterstab der Steuerberater sowie der Hausanwalt gehören. Sie gelten als die internen, persönlichen Berater. Von außen sollten Berufsverband, Industrie- und Handelskammer sowie im Interesse der Belegschaft die zuständige Gewerkschaft einbezogen werden.  Und für eine begrenzte Übergangszeit sollte ein Familienmitglied aus der bisherigen Unternehmensleitung als vertraglicher Berater für das Folgeunternehmen tätig sein. Extern zwar, aber für Knowhow und Zukunft unverzichtbar!

Responses are currently closed, but you can trackback from your own site.

Comments are closed.